Die KSK - verlangt von einem Betrieb 5 Jahre zurück die Verwerterabgabe.
Müßen die Steuererklärungen/ Steuerbescheide dann nicht auch für die Jahre korrigiert werden ?
Hallo Herr Griebe,
die meisten Künstler und "Klein-Grafiker" sind sogenannte
§4-3-Rechner und können Kosten erst dann ansetzen, wenn sie sie
zahlen. Somit wirkt sich die Nachzahlung dann aus, wenn sie fließt.
Bei bilanzierenden Betrieben wäre diese KSK-Abgabe als Rückstellung
im Jahr der "Verursachung" zu passivieren. Allerdings kann die
einmal aufgestellte Bilanz nur sehr eingeschränkt geändert werden.
Denkbar wäre allerdings die Rückstellung im Rahmen einer anderweitigen
Änderung der Bilanz (z.B. BP des FA) nachträglich einzustellen.
Prinzipiell ist die KSK-Abgabe eine gesetzliche Zwangsabgabe, so dass der
bilanzierende Unternehmer die Rückstellung beispielsweise auch in den
Jahren vor der Entdeckung als Rückstellung einbuchen kann. Die Frage
ist, wie die Nicht-Anmeldung rechtlich zu werten ist, wenn durch die Rückstellung
ganz offenbar dokumentiert ist, dass die Pflicht erkannt wurde...
Herzliche Grüße,
Matthias Henneberger, StB/Dipl.-Hdl.
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HENNEBERGER
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