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Die KSK - verlangt von einem Betrieb 5 Jahre zurück die Verwerterabgabe.

Müßen die Steuererklärungen/ Steuerbescheide dann nicht auch für die Jahre korrigiert werden ?

 

Hallo Herr Griebe,

die meisten Künstler und "Klein-Grafiker" sind sogenannte §4-3-Rechner und können Kosten erst dann ansetzen, wenn sie sie zahlen. Somit wirkt sich die Nachzahlung dann aus, wenn sie fließt. Bei bilanzierenden Betrieben wäre diese KSK-Abgabe als Rückstellung im Jahr der "Verursachung" zu passivieren. Allerdings kann die einmal aufgestellte Bilanz nur sehr eingeschränkt geändert werden. Denkbar wäre allerdings die Rückstellung im Rahmen einer anderweitigen Änderung der Bilanz (z.B. BP des FA) nachträglich einzustellen.

Prinzipiell ist die KSK-Abgabe eine gesetzliche Zwangsabgabe, so dass der bilanzierende Unternehmer die Rückstellung beispielsweise auch in den Jahren vor der Entdeckung als Rückstellung einbuchen kann. Die Frage ist, wie die Nicht-Anmeldung rechtlich zu werten ist, wenn durch die Rückstellung ganz offenbar dokumentiert ist, dass die Pflicht erkannt wurde...

Herzliche Grüße,
Matthias Henneberger, StB/Dipl.-Hdl.

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ünstler mit geringem Einkommen "raus" aus der KSK ?