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Kleine Kreative werden durch KSK diskriminiert

Die Idee der Künstlersozialkasse (KSK) ist genial: Selbstständige Künstler werden wie Arbeitnehmer sozialversichert und Ihre Auftraggeber zahlen die Arbeitgeberanteile. 2/5 der Staat in der alten Tradition, dass der Landesfürst Auftraggeber aller Kunst ist und 3/5 die verwertenden Unternehmer. Wenn dies so wäre, wäre alles in Ordnung. Das Problem ist aber, dass auch die Auftraggeber, die überhaupt keinen Künstler beschäftigen die Abgabe zahlen müssen: Eben nicht nur Verwertungsgesellschaften, sondern jeder der regelmäßig "künstlerische Tätigkeiten" beauftragt ist abgabepflichtig! Dies sind beispielsweise alle Unternehmen, Verbände, Kommunen und Parteien, die eine Webseite unterhalten und pflegen lassen. Der Witz ist, dass 90% dieser selbstständigen Auftragnehmer überhaupt nicht in der KSK sind und meist auch keine Chance haben dort hinein zu kommen.

Absurd wird die Regelung, wenn die kleine Werbeagentur Teile der Aufträge an andere Freie und Agenturen weitergibt: Dann wird ein und dieselbe Leistung gar mehrfach abgabenpflichtig, ohne dass einer der Beteiligten Ansprüche erwirbt. Ohne solche Kooperationen zwischen Grafikern, Fotographen und Webdesignern können die kleinen Büros aber keine lukrativen Projekte betreuen.

Gesetzeslage ist, dass der Auftraggeber seine Abgabenpflicht nicht auf den Auftragnehmer abwälzen darf. Fakt ist aber auch, dass der Auftraggeber dies selbstverständlich in seine Kalkulation einbezieht und entsprechend kleinere Honorare bereit ist zu zahlen. Unterm Strich unterliegt der Kreative einer Beitragspflicht ohne jeden Gegenanspruch!

Der Tod der kleinen Grafikbüros, freien Fotographen und Webdesigner ist, dass die Abgabe zwar unabhängig von der Mitgliedschaft in der KSK anfällt, aber nicht wenn GmbHs beauftragt werden. Realität ist: Seit die Rentenversicherung im großen Stil prüft und Nachzahlungen anfallen gibt jeder der „gebrannten“ Auftraggeber nur noch Aufträge an GmbHs.

Die kleinen freien Kreativen werden gleich dreifach diskriminiert: Keine Aufnahme in die KSK, Abgaben auf Ihren Etat und doppelte Abgabe bei Kooperationen.

Es steht außer Frage, dass Verwertungsgesellschaften künstlerischer Leistungen zu den „Arbeitgeberanteilen“ herangezogen werden können, gestrichen gehört aber unbedingt §24 Abs. 1 Satz 2 KSVG der als „Auffangregelung“ nach meiner Erfahrung zu mindestens 90% Abgaben für Aufträge der nicht KSK-Mitglieder verursacht.

Matthias Henneberger
Steuerberater
mit Schwerpunkt auf die Beratung der freien Berufe


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HENNEBERGER und Partner - Steuerberater
Matthias Henneberger, StB/Dipl.-Hdl.
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KSK FORUM dankt

Matthias Henneberger - Steuerberater

für diesen Beitrag


ünstler mit geringem Einkommen "raus" aus der KSK ?