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OFFENER BRIEF VOM SEPTEMBER 2010

 

Handelt die Künstlersozialkasse verfassungswidrig ? !

 

Handelt die KSK verfassungswidrig?!

Von R.K.

Wenn man hier liest, dann gewinnt man schnell den Eindruck, dass das Geschäftsgebaren der KSK (Künstlersozialkasse) vor allem darin gipfelt möglichst viele versicherungspflichtige Künstler abzulehnen – völlig egal ob diese versicherungspflichtig sind oder nicht!

Es scheint, dass ein versicherungspflichtiger Künstler, wenn er denn nicht einen akademischen Hintergrund vorweisen kann, Mitglied im BBK (Bundesverband bildender Künstler) ist, die Voraussetzungen des KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) erfüllt und noch dazu Anerkennung in Fachkreisen mitbringt, kaum Chancen hat in der KSK aufgenommen, zu werden!

Auch in meinem Fall, denn ich hier zum Thema mache, ist das so.

Obwohl ich die im KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) §1 und § 2 geforderten Voraussetzungen perfekt erfülle, hat die KSK negativ entschieden und zwar deshalb, weil ich NICHT in den „ einschlägigen fachkundigen Kreisen“ als Künstler anerkannt wäre und deshalb bin ich Kunsthandwerker und das bedeutet Künstler 2. Klasse und keine Versicherungspflicht in der KSK – aber

... so einfach, ist das nicht liebe KSK!

Das Geschäftsgebaren der KSK ist chaotisch. Die KSK ist nicht in der Lage ihren Auftrag zu erfüllen. Aus meiner Sicht geht das schon so weit, dass die KSK verfassungswidrig handelt! Und das werde ich jetzt einmal hinterfragen....!

Dieses – aus meiner Sicht - verfassungswidrige Geschäftsgebaren der KSK ist scheinbar dadurch begründet, dass die KSK viel zu klein dimensioniert wurde!

Die KSK hatte 1991 47000 Mitglieder und 2009 sind es bereits 164000, und wenn ich mal schätzen soll, dann sind ca. 1,6 Millionen „Künstler“ in Deutschland versicherungspflichtig. Das kann die KSK so wie sie heute aufgestellt ist nicht leisten und daher versucht sie halt auf Teufel komm raus, Geld einzutreiben und berechtigte Künstler wegzudrücken – ungefähr so wie ein Ertrinkender nach jedem Strohhalm greift um über Wasser zu bleiben!

Würden nämlich alle offensichtlich versicherungspflichtigen Künstler korrekt aufgenommen, würde die KSK wahrscheinlich insolvent!

Dieses Verhalten der KSK ist aus meiner Sicht verfassungsrechtlich illegal, denn die Behörde KSK hat sich peinlichst genau an die gesetzlichen Grundlagen für den Zugang zu halten und darf auf keinen Fall versicherungspflichtige Künstler wegdrücken, nur weil Ihr Vorstand sich nicht traut die Verantwortlichen für diese Fehlkonstruktion (unsere hoch geschätzten Berufspolitiker) in die Verantwortung zu nehmen und sie zu zwingen die KSK so aufzustellen, dass die KSK lebensfähig ist und JEDER Versicherungspflichtige GLEICH aufgenommen werden kann!

Ich habe nun die KSK vor dem Sozialgericht verklagt, weil sie meine Grundrechte als Künstler verletzt.

Mein Ziel ist es aufzuzeigen, wie das Geschäftsgebaren der KSK bereits gegen das Grundgesetz verstößt und das es höchste Zeit ist für unsere Berufspolitiker, die KSK zu reformieren!

Und natürlich vor allem, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss!

Für meine Klage vor dem Sozialgericht habe ich mir eingehend Gedanken gemacht, wie die KSK eigentlich funktionieren sollte und welche Zwänge sich für die KSK aus den Gleichheitsgarantien des Grundgesetzes ergeben!

Für den Zugang zur Versicherungspflicht in der KSK sind § 1 und § 2 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) zuständig.

1. Forderung zum Nachweis der Versicherungspflicht!

§ 1 KSVG Zitat:

Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur

vorübergehend ausüben und

2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht

mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt

zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch. Zitat Ende

Wer also erwerbsmäßig als Künstler arbeitet, oder zu arbeiten beginnt, erfüllt diese Voraussetzungen voll und ganz und soweit ich weiß (bitte selbst überprüfen), sind sogar auch Nebenjobs erlaubt wenn sie nicht mehr als die Hälfte der Zeit in Anspruch nehmen und die künstlerische Tätigkeit somit noch der Hauptberuf ist.

Hier möchte ich noch auf die Berufsanfänger verweisen, diese sind laut Merkblatt der KSK selbst dann noch versichert, wenn sie überhaupt nichts verdienen in den ersten 3 Jahren!

Auch ich habe mich als Berufsanfänger beworben und werde abgelehnt, weil ich keine Anerkennung in „einschlägigen, fachkundigen Kreisen“ mitbringe!

Merke: Ein Berufsanfänger kann normalerweise keine Anerkennung in „einschlägigen, fachkundigen Kreisen“ mitbringen, (wo soll die den herkommen, ein Berufsanfänger fängt doch erst an?)!

Das bedeutet, die KSK fordert von mir Nachweise, die ich nicht liefern kann und vor allem, die ich auch überhaupt nicht liefern muss!!!

Durch diesen illegalen Trick, ist es der KSK möglich einem großen Teil der versicherungspflichtigen Künstler die Versicherungspflicht vorzuenthalten, da viele sich beeindrucken lassen und resignieren!!


Die zweite Forderung gemäß § 2 KSVG lautet:

Zitat: Künstler im Sinne des Gesetzes und somit versicherungspflichtig ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Zitat Ende.

Wer also Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt ist versicherungspflichtig! Das ist doch ganz einfach!!!

Wie schafft man aber Kunst? In dem man Ausstellungen abhält, oder im BBK-Mitglied ist, oder Anerkennung in „einschlägigen, fachkundigen Kreisen“ hat, oder dadurch das die Werke in Galerien verkauft werden oder das man in Künstlerlexika erwähnt wird?

Nein, diese Dinge haben nur am Rande etwas mit Kunst zu tun, diese Dinge werden auch nur dann interessant, wenn der Kunstbegriff nicht ganz erfüllt ist, dann kann man sie als Indizien für künstlerisches Handeln heranziehen!

Was ist also Kunst – wer ist Künstler? Kunst ist eine eigenschöpferische Leistung und bei diversen Gerichtsurteilen findet sich die Definition als die freie Umsetzung von Eindrücken und Erfahrungen im Wege der freien schöpferischen Gestaltung!

Das ist eine ganz klare Aussage und nach meiner Ansicht bedeutet dies, dass wenn Sie z. B. Tintenkleckse - in freier schöpferischer Gestaltung - auf Papier verteilen, dann haben Sie die Definition erfüllt und sind Künstler, oder wenn Sie Papierschnipsel zusammenkleben und dabei frei schöpferisch tätig sind, dann sind sie auch Künstler!

Egal was Sie tun, sobald sie die freie Umsetzung von Eindrücken und Erfahrungen im Wege der freien schöpferischen Gestaltung praktizieren, sind Sie „Kunst schaffender Künstler“ und zwar zu 100 %. Wie weit das jetzt bei IHNEN lieber Leser(in) zutrifft, müssen Sie allerdings selbst entscheiden.

Es ist offensichtlich, dass diese Definition sehr, sehr viel weiter greift, als es die KSK uns glauben machen möchte, dass heißt, es sind weit mehr Bürger(innen) versicherungspflichtig als gedacht!!

Die KSK versucht nun die Spreu vom Weizen zu trennen und die Guten, die akademisch anerkannten, also die hochwertigen Künstler, von den unbekannten, unbedeutenden, NICHT hochwertigen (minderwertigen?) Künstlern zu trennen, die sich sowieso nur illegalerweise in die Hängematte der KSK legen wollen!

ABER HALT, DAS ist doch absolut verboten, denn in Deutschland gibt es unter Künstlern KEINE SPREU UND KEINEN WEIZEN – vor dem GESETZ - es gibt auch keine hochwertigen und „minderwertigen“ Künstler - vor dem Gesetz - sondern es gibt NUR den(die) Künstler(in)!

Mit diesem kleinen Wortspiel möchte ich aufzeigen, dass es in Deutschland keine Künstler 1. und 2. Klasse vor dem Gesetz mehr gibt (schon seit über 60 Jahren)!

Das was für den Bürger allgemein gilt, nämlich Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) er lautet: „Vor dem Gesetz sind alle GLEICH“ das gilt natürlich im speziellen auch für die Künstler!

Aus dieser Gleichheitsgarantie des Grundgesetzes leite ich ab, dass der Gesetzgeber, die Gerichte, und vor allem die Behörde KSK Künstler NIEMALS UNGLEICH behandeln dürfen.

Es ist also – nach meiner Meinung - der KSK verboten, irgendwelche Künstler, die offensichtlich die „freie Umsetzung von Eindrücken und Erfahrungen im Wege der freien schöpferischen Gestaltung“ praktizieren mit weitergehenden Forderungen zu belästigen, weil dadurch die Künstler in Künstler 1. und 2. Klasse aufteilt werden!

Das ist mittelbare (indirekte) Diskriminierung. Indirekte Diskriminierung deshalb, weil die Forderung (hier nach „Anerkennung in einschlägigen, fachkundigen Kreisen“) für etablierte Künstler (vorzugsweise mit Hochschulhintergrund) leicht zu erfüllen ist, wogegen unbekannte Künstler noch dazu autodidaktische Berufsanfänger das natürlich NICHT können und diese werden somit – durch diese Forderung - generell von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.

Das ist ein ganz übler Trick!

Anhand dieses Beispiels wird erkennbar, das es beim Zugang zur Versicherungspflicht in der KSK, keinerlei weitergehende Forderungen geben kann und darf als die gesetzlich vorgegebenen die in § 1 und § 2 KSVG stehen!

Jede weitergehende Forderung der KSK an den aufnahmebegehrenden Künstler bedarf eines nachvollziehbaren Grundes! Das heißt, nur wenn der Kunstbegriff der freien schöpferischen Gestaltung – vom Künstler – nachvollziehbar NICHT erfüllt ist, dürfen weitergehende Forderungen gestellt werden!

Ansonsten ist die Mitgliedschaft zu gewähren!

„Anerkennung in einschlägigen, fachkundigen Kreisen“ ist KEINE schöpferische Leistung, und somit nur nötig, wenn Zweifel an der Erfüllung eben dieser schöpferischen Leistung besteht! Das wird auch durch das KSK-Merkblatt (Anlage 3 Seite 1 unten) bestätigt.

Zitat: In Grenzfällen, etwa zwischen Kunst und Handwerk, kommt es darauf an, ob der Betreffende in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird. Zitat Ende.

Das bedeutet zwingend, dass der Tinten klecksende Hochschulminimalist von der KSK absolut genau so behandelt werden muss, wie der bedeutendste Künstler Deutschlands (egal wer das jetzt ist) oder der Autodidakt ohne akademische Anerkennung! Jeder Künstler, der die Forderungen aus § 1 und § 2 KSVG erfüllt, muss peinlichst genau GLEICH behandelt werden, ohne Ansehen von akademischer Anerkennung oder sonstigen „Qualitätsmerkmalen“!

In meiner Ablehnung z. B. hat die KSK ein Gerichtsurteil angeführt, dass absolut nichts mit meinem Fall zu tun hat, dass aber gut dazu geeignet ist unbedarfte, versicherungspflichtige Künstler, die sich keinen Anwalt leisten können, zu demoralisieren und sie so zu vertreiben!

Als angebliche Legitimation für die Forderung nach „Anerkennung in einschlägigen, fachkundigen Kreisen“ führt die KSK ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.06.1998, Az.: B 3 KR 13/97 R) als Beweismittel an.

Bei diesem Verfahren ging es um einen Feintäschner, der Taschen nach eigenen Entwürfen herstellt. Er war in der Handwerksrolle eingetragen, Mitglied in Bundesverband Kunsthandwerk sowie Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerkes Rheinland Pfalz. Aus diesem Status, des Kunsthandwerkers heraus beantragte er die Feststellung der Versicherungspflicht – ALS KÜNSTLER- in der KSK!

Das heißt, er fertigt prinzipiell „nur Taschen“, die allerdings in verschiedenen künstlerischen Ausführungen.

Um die Versicherungspflicht aus dieser Tätigkeit zu erkennen, verlangt das Gericht eine Anerkennung in Fachkreisen.

Es handelt sich hier um einen sehr guten Handwerker, der künstlerische Elemente aufweist, aber dessen schöpferische Leistung über den Bereich des Handwerklichen – nach Meinung des Gerichtes - nicht hinausgeht!

Dass das Gericht in diesem Fall, als Nachweis der künstlerischen Tätigkeit die fachkundige Anerkennung verlangt, ist nachvollziehbar, denn der Täschner hat ja bereits jahrelang seine Tätigkeit als Kunsthandwerker ausgeübt. Warum soll es jetzt Kunst sein?

Was soll das in meinem Fall rechtfertigen? Ich bin gerade jetzt als Berufsanfänger erwerbsmäßig tätig geworden und aufgrund meiner Objekte gibt es keinen Zweifel, dass die freie Umsetzung von Eindrücken und Erfahrungen im Wege der freien schöpferischen Gestaltung zu 100 % gegeben ist!

Interesannterweise gibt es in diesem Urteil auch einen Absatz, der die Forderungen der KSK als unrechtmäßig offenbart!

Zitat: 12. Absatz!

Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung; diese kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung auch ein relativ geringes Niveau aufweisen (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 4 - Musikschule - und SozR 3-5425 § 24 Nr 12 - Unterhaltungsshow -). Zitat: Ende

Ich erkenne hier, dass im Zweifelsfalle sogar zugunsten des Künstlers entschieden werden muss. Denn es reicht ja bereits ein „geringes Niveau“ um den Kunstbegriff, gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats, zu erfüllen! Es müssen also nicht mal 100 % erfüllt sein!!!

Auch die Ausführungen des Gerichts in Absatz 16 letzter Satz zeigt den Kunstbegriff des Bundessozialgerichtes deutlich auf.

Zitat: Für die Bewertung einer künstlerischen Leistung kommt es darauf an, ob eine

- über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende - schöpferische Leistung entfaltet wird. Zitat Ende!

Die grundgesetzlichen Garantien,

sind verfassungsrechtliche Grenzpfähle, die niemand in Deutschland übertreten darf, kein Gesetzgeber, kein Gericht und schon gar keine Behörde wie die KSK!

Aus meiner Sicht gibt es zwei Artikel des Grundgesetzes die durch das Verhalten der KSK verletzt sind.

Das eine Grundrecht ist wie schon erwähnt Art. 3 Abs. 1 GG und er lautet: „Vor dem Gesetz sind alle GLEICH“ und das gilt natürlich auch für Künstler und dann gibt es noch Art. 5 Abs. 3 GG er lautet: „Die Kunst ist frei“.

Zieht man diese beiden Artikel des GG zusammen, dann kann man davon ableiten, dass es für den Staat und seine Behörden absolut verboten ist, Künstler zu werten, denn jede Wertung von dieser Seite, verletzt automatisch die Freiheit der Kunst und die GLEICHHEIT der Künstler vor dem Gesetz, denn wenn „KUNST“ vom Staat, Gericht oder sogar von Behörden, - egal wie, ob direkt indirekt - gewertet wird, ist sie nicht mehr frei. Denn dann gibt es automatisch gute und schlechte Kunst – Künstler 1. und 2. Klasse, Gewinner dieser Wertung und Verlierer dieser Wertung und das ist in Deutschland absolut verboten!

Hier drängt sich die Erkenntnis auf, dass es die KSK überhaupt nicht interessiert ob der Aufnahmebegehrende berechtigt ist oder nicht. Man könnte meinen die haben ihre Quote die sie abwimmeln müssen und das ziehen die konsequent durch. Die drehen es dabei einfach wie sie es brauchen um den Berechtigten loszuwerden. Besonders perfide ist hier, dass die schwachen Künstler (finanziell schwach, unbekannte Berufsanfänger ohne akademischen Hintergrund, Autodidakten) besonders leicht abzuwimmeln sind und somit - nach meiner Schätzung – meistens die „Opfer“ stellen. Wogegen die Künstler von der Hochschule (mit akademischen Hintergrund, oder Künstler die sich gleich einen fachkundigen Rechtsanwalt nehmen können) wesentlich öfters anerkannt werden!

Wie müsste die KSK also funktionieren!

1. Jeder der die Voraussetzungen aus KSVG § 1 und § 2 erfüllt muss problemlos aufgenommen werden! Bei § 2 würde ich schätzen, dass eine Erfüllung von mehr als 80 % ausreicht. Dies deshalb weil das BSG (Bundessozialgericht) - wie schon aufgeführt - auch ein geringes Niveau der eigenschöpferischen Leistung erlaubt!

2. Wer „darunter“ liegt, wird abgewiesen und muss ggf. dann die „Anerkennung in einschlägigen, fachkundigen Kreisen“ nachweisen, bzw. dann dies vor dem Sozialgericht überprüfen lassen.

3. Heute scheint es so zu sein, dass unbekannte Künstler ohne akademischen Hintergrund keinerlei Chance haben in die KSK zu gelangen es sei denn sie klagen sich rein (hier gibt es Anwälte, die einem dabei erfolgreich helfen können)! Wenn ich aber schon einen Anwalt brauche um meine Versicherungspflicht in der KSK erfolgreich einzufordern, dann ist es offensichtlich das die KSK reformiert werden muss.

Das ist meine Sicht der Dinge und vielleicht sieht es ja der Richter in meinem Prozess so ähnlich!

Wen Sie sehen, wollen wie die Werke eines Künstlers 2. Klasse aussehen – vor der KSK, nicht vor dem Gesetz -, dann können Sie dies auf meiner Seite:

http://www.surrealismus.com.

Es ist doch eigentlich sehr interessant, wie wir hier in Deutschland, in Bürger (Künstler) 1. und 2. Klasse aufgeteilt werden, obwohl dies laut Grundgesetz absolut verboten ist. Je mehr man sich damit beschäftigt, desto Surrealer wird das Ganze, und wenn Sie weiter staunen wollen, dann schauen Sie sich bitte einmal die gesetzliche Ungleichbehandlung GLEICHER Bürger bei Deutschen Bundestagswahlen an, da könnte man wirklich meinen die Adelsprivilegien aus dem Mittelalter sind für einige „GLEICHE“ Bürger wieder eingeführt worden.....!

Da braucht man sich auch nicht wundern, das GLEICHE Künstler von der Behörde KSK ungleich behandelt werden!

http://www.germanwatergate.de

Herzlichst Ihr R.K.





ünstler mit geringem Einkommen "raus" aus der KSK ?