
Einer von vielen Einsprüchen die mir von abgelehnten Künstlern zugeschickt wurden .
Ich habe das Einverständnis der betroffenen Künstlerin - die , das sei erwähnt : sich nach langen Briefwechseln keine rechtliche Vertretung mehr leisten konnte und den Kampf gegen eine Behörde aufgegeben hat .
wieder kein Einzelfall - .....hierauf darf die KSK wirklich stolz sein ...
26384 Wilhelmshaven
Az.: XXXXXXXXXXXXX
Ihr Bescheid vom XXXXXXX(hier eingegangen am XXXXXXXX
Beschwerde / ggf. Widerspruch
Sehr geehrte Damen und
Herren,
gegen den o.a. Bescheid lege ich hiermit Beschwerde, ggf. Widerspruch ein.
Die Behandlung meines Antrags zur Feststellung meiner Versicherungspflicht
nach dem KSVG durch die damit befasste Sachbearbeiterin erscheint mir fragwürdig,
willkürlich und weder durch Gesetz noch aktueller Rechtsprechung gedeckt,
wenn nicht sogar dagegen verstoßend.
Als besonders fragwürdig erscheint mir die Methode dieser Sachbearbeiterin,
die mich in einem längeren Telefonat geradezu ermuntert hat Angaben
zu machen, die sie nunmehr zur Ablehnung meines Antrags benutzt.
Der Gesetzgeber (s. dazu Ihre eigene Informationschrift Nr. 6) hat bewusst
davon Abstand genommen, die Qualität künstlerischer und/oder publizistischer
Tätigkeiten einengend oder bewertend zum Kriterien einer solchen Tätigkeit
zu machen. "Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale
Schutzbedürfnis maßgebend sein".
Dem ist, von Sozial-, Landessozialgerichten bis zum Bundessozialgericht,
die Rechtsprechung in erheblichem Maße gefolgt. Davon zeugt nicht
nur das jüngste BSG-Urteil zu Webdesignern, sondern auch andere Urteile
zu dem kreativen Gehalt der Tätigkeiten von Visagisten, Stylisten oder
sogar Totenrednern.
Bereits 1992 hat das BSG in einem Urteil darauf hingewiesen, dass die hochsensible
Bewertung einer künstlerischen Tätigkeit durch eine Sozialversicherungsbehörde
sich durch äußerste Zurückhaltung wegen Bezug zu §
5 GG auszuzeichnen hat. Auch ist der von Ihrer Sachbearbeiterin benutzte
Begriff "nach allgemeiner Verkehrsauffassung" schon mehrheitlich
von Gerichten als ungeeignet zurückgewiesen worden. Von einer umfassenden
Würdigung kann in keinem Fall ausgegangen werden.
Nimmt man Ihre Praxis bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe, so
entsteht zwischen Ihren Abgabeforderungen und den Begründungen in meinem
Bescheid ein unerklärlicher, wenn auch offensichtlich dauernder Widerspruch.
Demnach sind z.B. Bibliotheken zur Abgabe verpflichtet auch bei Schminknachmittagen
mit einem Maskenbildner bis hin zur Gestaltung von "Übersichtstafeln
und Regalbeschriftungen"; die Antragsteller hingegen werden mit solchen
Bescheiden wie den meinen jedoch abgelehnt.
Schwer erklärlich ist auch, dass meine Tätigkeitsschwerpunkt nicht
im Wirkbereich der darstellenden Kunst liegen soll. Da ich sowohl als Maskenbildnerin
wie als Malerin tätig bin, kann es natürlich vorkommen der (einkommensmäßig)
der Schwerpunkt mal hier, mal da liegen kann. Für die Feststellung
meiner Versicherungspflicht nach dem KSVG kann dies schwerlich ein Ablehnungsgrund
sein.
Frühere Tätigkeiten, wie meine abhängige Beschäftigung
für Herrn XXXXl, geben keinerlei Auskunft über meine aktuelle
Situation. Nach dem KSVG muss der Antragsteller auch nicht in Gänze
ein bestimmtes Einkommen nachweisen, besonders nicht für die Zukunft.
Hingegen kommt es darauf an, dass er die Absicht hat, ab Antragsstellung
bzw. Meldung am wirtschaftlichen Erwerbsleben mit einem Haupteinkommen aus
selbstständiger künstlerischer Tätigkeit teilzunehmen und
sich darum zu bemühen.
Ich fordere Sie hiermit also zur Rücknahme des o.a. Bescheid und zu
einer erneuten und vor allen neutralen Prüfung meines Antrags auf.
Sollte dies nur über einen Widerspruch gehen, betrachten Sie mein Schreiben
als solchen .......