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Einer von vielen Einsprüchen die mir von abgelehnten Künstlern zugeschickt wurden .

Ich habe das Einverständnis der betroffenen Künstlerin - die , das sei erwähnt : sich nach langen Briefwechseln keine rechtliche Vertretung mehr leisten konnte und den Kampf gegen eine Behörde aufgegeben hat .

wieder kein Einzelfall - .....hierauf darf die KSK wirklich stolz sein ...

Künstlersozialkasse
Gökerstr. 14

26384 Wilhelmshaven


Az.: XXXXXXXXXXXXX
Ihr Bescheid vom XXXXXXX(hier eingegangen am XXXXXXXX
Beschwerde / ggf. Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den o.a. Bescheid lege ich hiermit Beschwerde, ggf. Widerspruch ein. Die Behandlung meines Antrags zur Feststellung meiner Versicherungspflicht nach dem KSVG durch die damit befasste Sachbearbeiterin erscheint mir fragwürdig, willkürlich und weder durch Gesetz noch aktueller Rechtsprechung gedeckt, wenn nicht sogar dagegen verstoßend.
Als besonders fragwürdig erscheint mir die Methode dieser Sachbearbeiterin, die mich in einem längeren Telefonat geradezu ermuntert hat Angaben zu machen, die sie nunmehr zur Ablehnung meines Antrags benutzt.
Der Gesetzgeber (s. dazu Ihre eigene Informationschrift Nr. 6) hat bewusst davon Abstand genommen, die Qualität künstlerischer und/oder publizistischer Tätigkeiten einengend oder bewertend zum Kriterien einer solchen Tätigkeit zu machen. "Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale Schutzbedürfnis maßgebend sein".
Dem ist, von Sozial-, Landessozialgerichten bis zum Bundessozialgericht, die Rechtsprechung in erheblichem Maße gefolgt. Davon zeugt nicht nur das jüngste BSG-Urteil zu Webdesignern, sondern auch andere Urteile zu dem kreativen Gehalt der Tätigkeiten von Visagisten, Stylisten oder sogar Totenrednern.
Bereits 1992 hat das BSG in einem Urteil darauf hingewiesen, dass die hochsensible Bewertung einer künstlerischen Tätigkeit durch eine Sozialversicherungsbehörde sich durch äußerste Zurückhaltung wegen Bezug zu § 5 GG auszuzeichnen hat. Auch ist der von Ihrer Sachbearbeiterin benutzte Begriff "nach allgemeiner Verkehrsauffassung" schon mehrheitlich von Gerichten als ungeeignet zurückgewiesen worden. Von einer umfassenden Würdigung kann in keinem Fall ausgegangen werden.
Nimmt man Ihre Praxis bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe, so entsteht zwischen Ihren Abgabeforderungen und den Begründungen in meinem Bescheid ein unerklärlicher, wenn auch offensichtlich dauernder Widerspruch. Demnach sind z.B. Bibliotheken zur Abgabe verpflichtet auch bei Schminknachmittagen mit einem Maskenbildner bis hin zur Gestaltung von "Übersichtstafeln und Regalbeschriftungen"; die Antragsteller hingegen werden mit solchen Bescheiden wie den meinen jedoch abgelehnt.
Schwer erklärlich ist auch, dass meine Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Wirkbereich der darstellenden Kunst liegen soll. Da ich sowohl als Maskenbildnerin wie als Malerin tätig bin, kann es natürlich vorkommen der (einkommensmäßig) der Schwerpunkt mal hier, mal da liegen kann. Für die Feststellung meiner Versicherungspflicht nach dem KSVG kann dies schwerlich ein Ablehnungsgrund sein.
Frühere Tätigkeiten, wie meine abhängige Beschäftigung für Herrn XXXXl, geben keinerlei Auskunft über meine aktuelle Situation. Nach dem KSVG muss der Antragsteller auch nicht in Gänze ein bestimmtes Einkommen nachweisen, besonders nicht für die Zukunft. Hingegen kommt es darauf an, dass er die Absicht hat, ab Antragsstellung bzw. Meldung am wirtschaftlichen Erwerbsleben mit einem Haupteinkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit teilzunehmen und sich darum zu bemühen.
Ich fordere Sie hiermit also zur Rücknahme des o.a. Bescheid und zu einer erneuten und vor allen neutralen Prüfung meines Antrags auf. Sollte dies nur über einen Widerspruch gehen, betrachten Sie mein Schreiben als solchen .......


ünstler mit geringem Einkommen "raus" aus der KSK ?