sozialSPOTT
vom 3. April 2010
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2.700 Beziehern wäre für uns eine Trennung nach Interessen sehr
aufwändig. Wer sich nur für einen von beiden Diensten interessiert,
kann den anderen bei Empfang gern gleich löschen. Eine gesonderte Belieferung
ist leider nicht machbar. Wer keinen der Dienste (mehr) haben will - bitte
kurze re-mail, wird umgehend erledigt. Bisherige Infondienste sind auf unserer
website www.spott-berlin.de abrufbar.]
Betr.: Künstlersozialkasse und Bürgerentlastungsgesetz
Seit Anfang des Jahres gibt es eine neue Frage im Antrag zur Feststellung
der Versicherungspflicht nach dem KSVG, nämlich die nach der Steuer-ID.
Steuer-ID? Nie gehört? Oder doch? Ja, sogar mal gelesen, nicht nur
in der Zeitung, sondern auch in einem Liebesbrief eines Bundeszentralamts
für Steuern.
Endlich, dachte man, nicht mehr verschiedenen Steuernummern für selbstständige
und abhängige Beschäftigung und Gewerbebetrieb und und und. Weit
gefehlt! Jetzt kommt eben noch diese Steuer-Identifikationsnummer
hinzu und man muss sich noch ne elfstellige Ziffer merken oder wissen,
wo sie sein könnte. Und beim Geldabheben am Bankautomaten hilft sie
auch nicht mal
Was ist der Hintergrund und was geschieht mit der Einwilligungserklärung
im KSK-Antrag, wenn man da z.B. Nein ankreuzt?
Das neue Bürokratenmonstrum nennt sich Bürgerentlastungsgesetz
und hat im Zusammenhang hier zur Folge, dass die bisher steuerlich nur sehr
bedingt abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab
2010 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt
werden können, weil es das Bundesverfassungsgericht so wollte.
Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile für Versicherungsschutzleistungen,
die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
Bei Beiträgen mit zusätzlichen Krankengeldanspruch sind diese
pauschal um 4% gekürzt steuerlich absetzbar.
Die KSK meldet dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei einem angekreuzten
Ja in der Einwilligkeitserklärung die Höhe der jeweiligen Beiträge.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass eine Berücksichtigung
der Beitragszahlungen als Vorsorgeaufwendungen nur erfolgen kann, wenn Sie
der Datenübermittlung durch die Künstlersozialkasse nicht widersprochen
haben, schreibt dazu die KSK.
Bei der individuellen Steuerklärung ist der Nachweis beim Finanzamt
aber trotzdem noch in Papierform zu leisten. Die KSK schickt dazu Anfang
jedes Jahres eine Abrechnungsbescheinigung für das Vorjahr.
Bei Versicherten, die schon vor 2010 über die KSK versichert waren,
setzt letztere die Einwilligung zur Datenweitergabe an das BZSt voraus.
Wer das nicht will, kann bei der KSK diese Einwilligung formlos, aber mit
persönlicher Unterschrift und Angabe seiner Versicherungsnummer widerrufen.
Was aber geschieht, wenn man im Antrag der Weitergabe nicht zugestimmt hat
oder sie widerufen will, dazu teilt die KSK leider nichts mit. Dabei wäre
es doch interessant und wichtig, ob es in diesen Fällen die neue Abzugsmöglichkeit
in der Steuererklärung gar nicht mehr oder ob dann die steuerliche
Regelung gilt oder ist man dann ganz "Neese"?
Gerd Hunger
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sozialSPOTT
vom 3. April 2010
ICH BEDANKE MICH BEI GERD HUNGER FÜR DIESEN BEITRAG