Beitrag von www.spott-berlin.de - Newsletter vom 19. Juni - KSK FORUM dankt für diesen Beitrag
sozialSPOTT
19. Juni 2008
Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Für alle Versicherten,
die nach dem KSVG versichert sind, also - umgangssprachlich - "in
der KSK sind", sollte es in der Mitte des Jahres obligatorisch sein,
ihre reale Einkommenssituation mit der Ende letzten Jahres angegebenen
Schätzung ihres Jahresarbeitseinkommens abzugleichen und signifikante
Abweichungen eventuell formlos, aber mit Angabe ihres Aktenzeichens (=Sozialversicherungsnummer)
der KSK zu melden.
Zu beachten ist dabei Folgendes:
Wer mit der Schätzung
ein zu hohes Jahresarbeitseinkommen angegeben hat, zahlt höhere Beiträge,
als sie bzw. er es muss. Zu viel gezahlte Beiträge werden am Ende
des Jahres nicht erstattet.
Wer ein zu niedriges Jahresarbeitseinkommen angegeben hat, zahlt natürlich
auch zu niedrige Beiträge. Dafür sind zwar keine Sanktionen
bzw. Nachforderungen zu erwarten, aber frau/mann schläft besser,
wenn er das anpassen lässt.
Das Jahresarbeitseinkommen ist steuerrechtlich der Gewinn, nicht der Umsatz.
Umsatz ist, was man eingenommen, erhalten hat. Gewinn ist der Umsatz abzüglich
der "Betriebsausgaben", also das, was man z.B. in der Steuerklärung
"absetzen" will bzw. kann. Da diese Betriebsausgaben je nach
Genre oder individuell (Sammlung von Belegen) unterschiedlich ist, kann
nur individuell zu einem abzuziehenden Prozentsatz geraten werden.
Auf keinen Fall sollte man unter die Bemessungsgrenze von 3.900 €
geraten, will man nicht riskieren, "aus der KSK rauszufliegen",
sprich korrekt: die Versicherungspflicht nach dem KSVG zu riskieren. Materiell
bzw. finanziell ist es auch unsinnig, weil jede(r) Versicherte bis zu
einem Jahresarbeitseinkommen von 4.900 € einen Grundbeitrag zahlt,
der erst über dieser Summe linear-progressiv-prozentuell mit höheren
Einkommen steigt, darunter aber nicht sinkt.
Versicherte, die ein Einkommen haben, das so hoch ist, dass sie selbst
bei Arbeitsunfähigkeit vom Krankengeld über den Sätzen
des ALG II bzw. des Sozialgelds (Miete + 351 €) leben könnten,
sollten überlegen, so sie das noch nicht beansprucht haben, ob sie
gegen eine gerinfügige Erhöhung der KSK-Beiträge beantragen
sollten, den Bezug des Krankengelds vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit
auf den Beginn der dritten Woche vorzuziehen. Ist frau/mann sich nicht
sicher: bei uns anrufen!
Versicherte, die in die Regelprüfung nach der 3. Novelle des KSVG "geraten" sind, sollten sich, bevor sie der KSK antworten, ebenfalls von uns beraten lassen. Diese Regelprüfung umfasst jedes Kalenderjahr 5% der Versicherten und bezieht sich auf die letzten vier bis fünf Jahre. Überprüft wird, ob die/der Versicherte noch immer einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit nachgeht, damit sein Haupteinkommen erzielt und - eben - ein Jahresarbeitseinkommen von über 3.900 € hat. Voreilige bzw. falsche Angaben können ebenfalls zur Feststellung der Nichtversicherungspflicht nach dem KSVG führen.
By the way: Unsere Website - www.spott-berlin.de - wird gerade überarbeitet und aktualisiert. Einfach mal reinschauen!
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