sozialSPOTT
vom 22. April 2010
[sozialSPOTT und kulturSPOTT sind Infodienste von SPOTT Berlin. Bei über
2.700 Beziehern wäre für uns eine Trennung nach Interessen sehr
aufwändig. Wer sich nur für einen von beiden Diensten interessiert,
kann den anderen bei Empfang gern gleich löschen. Eine gesonderte Belieferung
ist leider nicht machbar. Wer keinen der Dienste (mehr) haben will - bitte
kurze re-mail, wird umgehend erledigt. Bisherige Infodienste sind auf unserer
website www.spott-berlin.de abrufbar.]
Betr.: Kürzere Bearbeitungszeiten bei der Künstlersozialkasse?
Seit Zeiten, wie Strittmatter sagen würde, waren das Hauptärgernis
bei der KSK die langen Bearbeitungszeiten, wo die Bearbeitung eines Antrags
in der Regel drei bis sechs Monate, oft aber auch sieben bis zehn dauern
konnte. Das grenzte oft schon an Gesetzesverletzung und brachte Antragsteller
meist in finanzielle Nöte. 2009 wurde das bisherige System umgestellt:
Waren bis dahin SachbearbeiterInnen (nach Geburtsdatum der Antragststeller)
zuständig und somit auch individuell ermittelbar, gab es
fortan nur noch Teams ähnlich wie bei den JobCentern
und in 2009 änderten sich die Bearbeitungszeiten dadurch erst einmal
gar nicht.
Der Verdacht lag nahe, dass damit nur eine Anonymisierung der Verantwortlichkeiten
bezweckt wurde auch ähnlich wie bei den JobCentern.
Seit Anfang dieses Jahres ist allerdings deutlich erkennbar, dass die Bearbeitungszeiten
geringer geworden sind. In der Regel kommt schon nach ca. sechs Wochen die
obligatorische Nachfrage und dann nach nochmals drei bis fünf
Wochen der Bescheid. Das ist ein positiver Fortschritt und deshalb zu begrüßen!
Allerdings tritt in vielen dieser Nachfragen deutlich eine neue Pingeligkeit
zu Tage, die manchmal nervt, oft schon rechtlich nicht erklärbar
ist und auch nicht erklärt wird und offenbar hat auch die Konzentration
der SachbearbeiterInnen beim Lesen der Anträge und der beigelegten
Unterlagen nachgelassen: Es tauchen immer wieder Fragen auf, die darin schon
beantwortet sind. Es wäre auch hilfreich, wenn die KSK dazu überginge,
ihre Textbausteine weniger bedrohlich klingen zu lassen als sie (endlich
mal) zu erklären!
Auch das alte Ärgernis, diese Nachfragen aus Textbausteinen zusammenzustückeln,
die oft an der künstlerischen Lebenspraxis vorbeigehen und in bestimmten
Genres sogar widersinnig sind, hat keineswegs nachgelassen.
Bisher erkennbare Beispiele sind:
- Bei der Frage nach den bisherigen beruflichen Tätigkeiten räumt
das Antragsformular für abhängige und selbstständige Beschäftigungen
lächerliche zwei Zeilen ein. Werden deshalb Vitas eingereicht, sind
sie in den meisten Fällen nicht ausreichend genug und Präzisierungen
nachgefordert, die oft bis ins Lächerliche gehen und aus dem KSVG auch
gar nicht ableitbar sind.
- Rechtlich unzulässig und für nicht begründet halten wir
auch das neuerliche Kramen in der Vergangenheit der Antragsteller. Wenn
ich 2010 einen Antrag stelle, gehen die KSK meine Steuerbescheide von 2006
2008 einen Dreck an.
Es ist für naive Antragsteller, und die meisten sind dies schon aus
Unkenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Bürokratiedickichts,
schwer verständlich und deshalb eher bedrohend wirkend, auf Fragen
und Forderungen reagieren zu müssen, die sie in den Konsequenzen nicht
durchschauen können. Es ist müßig, die KSK daran zu erinnern,
dass das KSVG eine soziale Schutzfunktion zu erfüllen hat; die hatte
der katholische Oberhirte Mixa für seine Schäfchen
schließlich auch
Betr.: Existenzgründung
Für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit gibt es
die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu beantragen, wenn sie
Arbeitslosengeld I beziehen. Zuständig ist die Agentur für
Arbeit. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 90 Tage
Restanspruch auf Arbeitslosengeld I vorweisen. Außerdem
müssen sie ein überzeugendes Gründungskonzept vorstellen.
Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeldes I zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 €
zur sozialen Absicherung gewährt. In einer zweiten Phase können
für weitere sechs Monate 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung
gewährt werden, wenn Geschäftstätigkeit nachgewiesen
wird. Während in anderen Gewerben die 300 € Zuschuss nicht einmal
für die Krankenkasse reichen, ist dies bei Versicherten über die
KSK meist mehr als hinreichend, werden ihre Sozialversicherungsbeiträge
in diesem Fall nach ihrem realen Jahresarbeitseinkommen berechnet und von
der KSK auch noch zu 50% bezuschusst.
Bei Arbeitslosengeld II kann ein so genanntes Einstiegsgeld (nach
§29 SGB II) beantragt werden. Diese Förderung ist keine Pflichtleistung.
Deshalb sollte man sich rechtzeitig über Fördermöglichkeiten
beraten lassen.
Gründer haben die Möglichkeit, sich freiwillig der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung anzuschließen. Voraussetzung ist
die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Antragstellung
bis spätestens vier Wochen nach Gründung bei der zuständigen
Arbeitsagentur.
Gerd Hunger
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Ich bedanke mich bei Gerd Hunger für diesen Beitrag